Kapitalertragsteuer auf
Verkauf von türkischen Immobilien

Wenn der Verkauf von Immobilien fortgesetzt wird und diese Tätigkeit innerhalb einer gewerblichen Organisation aufrechterhalten wird, wird der erzielte Gewinn als gewerblicher Gewinn besteuert. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, sofern diese keine Kontinuität bieten und nicht innerhalb einer gewerblichen Organisation erzielt werden, werden als Wertsteigerung besteuert. Je nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann es jedoch vorkommen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht besteuert wird.

Alle Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Immobilie sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Immobilie länger als 5 Jahre gehalten und nach dem 1. Januar 2007 erhalten wird.

Beim Erwerb der vor 2007 erworbenen Immobilien, vier Jahre nach dem Zeitpunkt der Veräußerung, wie in den fünf Jahren nach dem Fall beschrieben, werden unabhängig von der Höhe des Gewinns Veräußerungsgewinne erzielt, diese sind bei der Einkommensteuer nicht steuerpflichtig ist nicht zu zahlen. Da im Übrigen der Gewinnbetrag für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen den für das Jahr der Veräußerung festgesetzten Ausnahmebetrag übersteigen muss, erfolgt keine Erklärung, wenn der Gewinn den Ausnahmebetrag nicht übersteigt, und wenn die Erklärung wegen sonstiger Einkünfte erfolgt, der Grundstücksverkaufsgewinn ist in der Deklaration nicht enthalten.

Auch hier werden Gewinne aus der Veräußerung unentgeltlich erworbener Grundstücke ohne Besitzbegrenzung nicht als Wertzuwachs besteuert, wenn sie nicht durch gewerbliche Gewinne gedeckt sind.

Auf Ihre Einkünfte aus Immobilien in der Türkei werden 25 % Steuer gezahlt. In diesem Fall unterliegen Sie in Ihrem eigenen Land einem zusätzlichen Einkommen. Nach Erhalt Ihrer Eigentumsurkunde fallen im ersten Jahr keine Steuern an. Sie müssen jedoch nach dem ersten Jahr Steuern zahlen. Wenn Sie Ihr Haus in den ersten 4 Jahren verkaufen, müssen Sie außerdem die Steuer des ersten Jahres zahlen.

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